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Gewerbe

Sie können unter der hier angegebenen Adresse Einheitlicher Ansprechpartner Hessen Ihr Gewerbe online anmelden.

 

Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie im Ordnungsamt der Gemeinde Wöllstadt anzeigen.

Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebes sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und für die Aufgabe eines Gewerbebetriebs. 

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. 

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statische Erhebungen zu ermöglichen. 

Vor Beginn einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige eines Gewerbes erforderlich (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO). Bei der Aufstellung von Automaten ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. ggf. eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. 

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO), z. b. An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, etc..
Bei einer diesbezüglichen Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen, also selbst den Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
 

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigen Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

 

 

Ablauf

 

Sie können unter der hier angegebenen Adresse Einheitlicher Ansprechpartner Hessen Ihr Gewerbe online anmelden.
 

Die Meldung Ihres Gewerbes müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein (außer bei der Anmeldung über den EAH).
 

Wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Auch bei Beginn und des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie bei wesentlichen Änderungen der gewerbelichen Tätigkeit muss das Gewerbe umgemeldet werden.
 

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
 

Wenn die Meldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Meldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Erfolgt Ihre Gewerbemeldung schriftlich, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbemeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt. Ansonsten erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Meldung ausgehändigt.
 

Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

 

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

 

 

 

Unterlagen

 

  •  ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    Bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die entsprechende Erlaubnis
  • Bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen ein Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug Belegart O

 

 

 

Fristen

 

Die Gewerbeanmeldung ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

Die Anzeige Ihrer Gewerbeummeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung (innerorts)  bzw. Änderung der Tätigkeit fällig.
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung / Betriebsauflösung fällig.

Wenn Sie Ihre Gewerbemeldung zu spät anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

 

 

Kosten

 

Gewerbemeldung mit Bestätigung:   36,00 €

Gewerbebestätigung:                     8,00 €

Auskunft aus dem Gewerberegister: 13,00 €

 

 

 Auskunft aus dem Gewerberegister

 

Im Gewerberegister werden alle Gewerbeanzeigen gesammelt. Es ist jedoch kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Darum dienst es grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch keine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber begfündet ist. Auskunft darf an Dritte gemäß Bundesdatenschutzgesetz in Vereinbarung mit den Landes-Datenschutzgesetzen grundsätzlich nur über die gemachten Angaben erteilt werden. Die Bekanntgabe von Privatanschriften ist allgemein nicht zulässig. 

Anfragenden, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden.

Bei erweiterter Auskunft (auch Privatanschrift) muss das rechtliche Interesse durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Auch aus diesen Gründen ist eine telefonische Auskunft nicht möglich. Die Nutzung der Privatanschrift ist auch dann nur für diesen ausdrücklichen genannten Zweck erlaubt und darf nicht  z. B. für Werbung usw. erfolgen.

Die Daten dürfen nach § 14 Gew= nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. 

Auskünfte aus dem Gewerberegiser sidn kostenpflichtig und können u. a. auch deswegen auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Die Kosten hat der Anfragende ebenfalls zu tragen, wenn für den gesuchten Gewerbetreibenden keine Anmeldung feststellbar ist. 

Für die Auskünfte werden nach der Hessischen Verwaltungskostenordung folgende Gebühren erhoben: 13,00 €.

 

 

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Gewerbeverzeichnis N - Z Gewerbeverzeichnis N - Z
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